Richtlinien
Angeln für Kinder und Jugendliche
Unter 10 Jahren
Kinder, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang als Helfer eines volljährigen Anglers ( Fischereischeininhabers) beteiligt werden. Für ein Kind unter 10 jahren ist ein Erlaubnisschein und Jugendfischereischein nicht erforderlich. Jedoch muss der erwachsenen Angler, bei dem das Kind mitangelt, über Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen. Der Gewässerbesitzer oder –pächter kann vorschreiben, dass Kinder unter 10 Jahren nicht am Angeln beteiligt werden dürfen.
Das Kind unter 10 Jahren darf die Angel auswerfen, unter Aufsicht den Drill durchführen, aber keinesfalls einen Fisch töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, sollte ein Elternteil oder eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit sofort eingreifen können und sich keinesfalls von der Angel entfernen.
Ab dem 10. Lebensjahr
Ab dem vollendeten 10. Lebensjahr darf ein Kind unter ständiger Aufsicht eines erwachsenen Anglers angeln. Der Jugendliche muss einen Jugendfischereischein besitzen und einen Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugendfischereischeins für das Gewässer gelöst haben. Der aufsichtführende Angler muss einen gültigen Fischereischein haben. Der Jugendliche darf mit bis zu zwei Handangeln angeln, soweit des jeweilige Gewässerbesitzer nicht andere Vorschriften erlassen hat.
Ab dem 12. Lebensjahr kann ein Jugendlicher die staatliche Fischerprüfung machen. Den Fischereischein für Erwachsene erhält er jedoch erst an seinem 14. Geburtstag.
Ab 14 Jahren
Ein Jugendlicher, der das 14. Lebensjahr vollendet und die staatliche Fischerprüfung bestanden hat, verfügt über zwei Wahlmöglichkeiten:
- Er fischt weiter in Begleitung eines erwachsenen Anglers mit dem Jugendfischereischein und dem Erlaubnisschein für Inhaber eines Jugend fischereischeines.
- Er löst den Fischereischein für Erwachsene und einen Erlaubnisschein für Erwachsene. In diesem Fall kann er alleine ohne Aufsicht angeln.
Im Falle b) kann der Pächter oder Eigentümer eines Fischereigewässers jedoch weitere Beschränkungen erlassen, falls er dies für notwendig hält. So kann er beispielsweise nur eine Handangel erlauben.
Ab 18 Jahren
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann eine Person nur noch fischen, wenn sie die Fischerprüfung bestanden und einen Fischereischein für Erwachsene gelöst hat. Besteht eine Person im Alter von 17 Jahren die Fischerprüfung nicht, so darf sie ab ihrem 18. Geburtstag nicht mehr fischen. Ausnahme hiervon gibt es nicht.
Der Fischereischein
Den Fischereischein bzw. den Jugendfischereischein muss jeder Angler am Gewässer bei sich führen. Der Fischereischein bescheinigt, dass der Angler die staatliche Fischerprüfung absolviert hat. Der Jugendfischereischein berechtigt zum Fischfang ausnahmslos in verantwortlicher Begleitung einer erwachsenen Person mit gültigem Fischereischein. Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind bei der Wohnsitzgemeinde des Anglers erhältlich ( Ordnungsamt ).
Die Gebühr für den Jugendfischereischein beträgt 5 €. Er ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gültig. Zudem ist eine einmalige Fischereiabgabe – nach Alter gestaffelt – in Höhe von maximal 10 € zu entrichten.
Der Fischereischein für Erwachsene wird auf Lebenszeit ausgestellt. Der Fischereischein auf Lebenszeit kostet 35 €. Hinzu kommt die Fischereiabgabe, die alle fünf Jahre bezahlt werden muss in Höhe von 40 €. Die Fischereiabgabe kann auch auf Lebenszeit in einem Betrag gezahlt werden. Sie beträgt dann je nach Alter bis zu 300 €.
Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung zahlen für den Fischereischein auf Lebenszeit ebenfalls 35 € und eine ermäßigte Fischereiabgabe in Höhe von 20 € für die Dauer von fünf Jahren. Bei Einmalzahlung der Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit gibt es für Jugendliche keine Ermäßigung. Der erteilte Fischereischein ist von der Person, für die er ausgestellt wird, persönlich abzuholen. Dabei ist die Inhaberunterschrift zu leisten.
Der Erlaubnisschein
Der Erlaubnisschein ist die Genehmigung des jeweiligen Gewässerbesitzers bzw. Gewässerpächters, dass der Angler in seinem Gewässer angeln darf. Dieses Dokument wird auf den Namen des Anglers ausgestellt und ist beim Angeln mitzuführen. Erlaubnisscheine gibt es als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageserlaubnisscheine. Sie werden auch als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageskarte bezeichnet. Der Erlaubnisschein ist beim jeweiligen Gewässerpächter oder Besitzer erhältlich. An größeren Gewässern gibt es zumeist mehrere Verkaufsstellen für derartige Erlaubnisscheine.
Die staatliche Fischerprüfung
Diese Prüfung muss in Bayern jeder volljährige Angler absolviert haben. Die Fischerprüfung findet landeseinheitlich einmal im Jahr am ersten Samstag im März statt. Wer zu diesem Datum das 12. Lebensjahr vollendet hat, kann an der Fischerprüfung teilnehmen. Im Sommer gibt es einen Nachholtermin für die Prüfung.
Voraussetzung für die Zulassung zur Fischerprüfung ist der Besuch eines Ausbildungskurses, den in der Regel Fischereivereine und –verbände aber auch private Veranstalter durchführen. Diese Kurse beginnen am Jahresende und finden am Abend oder ab Wochenende statt. Dieser Ausbildungskurs hat einen Umfang von mindestens 30 Stunden und beinhaltet neben einem umfangreichen theoretischen Teil auch einen praktischen Teil, bei dem jeder Teilnehmer unterwiesen wird, wie ein Fisch sachgerecht getötet und geschlachtet wird.
Zur Prüfung muss sich jeder Teilnehmer beim Landesfischereiverband Bayern auf dem dafür vorgesehenen Formular bis 1. Dezember angemeldet haben. Danach wird eine Gebühr von 26 € in rechnung gestellt. Die Anmeldeformulare sowie umfassende Informationen zur Fischerprüfung sind im Internet unter www.fischerprüfung.bayern.de erhältlich.
Dieser Text wurde mit freundlicher Genehmigung der Landesjugendleitung der Bayerischen Fischerjugend entnommen aus dem Faltblatt „Angeln für Kinder und Jugendliche in Bayern“. Herausgegeben von der Bayerischen Fischerjugend im Landesfischereiverband Bayern. |